Statuten
Verein «Mis Dorf, mis Dehei» · Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 7. September 2022
Artikel 1 · Name, Sitz
Unter dem Namen «Mis Dorf, mis Dehei» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Pfaffnau.
Artikel 2 · Zweck
Ausrichtung. «Mis Dorf, mis Dehei» bezweckt die Förderung von Kontaktmöglichkeiten der Dorfbewohner aller Altersgruppen. Diesbezüglich werden Einrichtungen und Anlässe für Familien organisiert, unterstützt und gefördert. Der Fokus liegt auf dem Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten.
Unabhängigkeit. «Mis Dorf, mis Dehei» ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Interessen und erstrebt keinen Gewinn.
Artikel 3 · Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien. «Mis Dorf, mis Dehei» umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Supporter
- Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder. Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen, welche bestrebt sind, zur Erreichung des Vereinszwecks aktiv beizutragen. Sie unterteilen sich in Familienmitglieder und Einzelmitglieder.
Supporter. Supporter sind alle natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen Körperschaften oder sonstigen Institutionen, welche durch ihre Unterstützung zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.
Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten für «Mis Dorf, mis Dehei». Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt.
Eintritt. Interessierte können jederzeit in den Verein eintreten. Über die Mitgliedschaft entscheidet und protokolliert der Vorstand. Er kann die Aufnahme, auch ohne Angabe der Gründe, ablehnen. Der Eintritt für minderjährige Personen ist nur gemeinsam mit einer erziehungsberechtigten Person als Familienmitglied (Art. 3.2) möglich.
Beendigung, Austritt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Generalversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
Rechte. Den Angehörigen der Kategorien Aktiv- sowie den Ehrenmitgliedern stehen folgende Rechte zu:
- Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten
Pflichten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sowie der Vorstand und Funktionäre können von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit werden. Ein aktives Mitwirken ist erwünscht.
Artikel 4 · Finanzierung, Haftung
Finanzierung. Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
- Subventionen der Gemeinde
- Einnahmen aus Sponsoring
- Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung beschlossen. Sie sind im Anhang als integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten.
Haftung. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Versicherungen. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.
Artikel 5 · Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 6 · Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
Artikel 7 · Vereinsversammlung
Ordentliche Vereinsversammlung. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ der «Mis Dorf, mis Dehei». Sie wird alljährlich durchgeführt. Eine schriftliche Durchführung ist in begründeten Fällen möglich.
Einberufung. Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 21 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Ausserordentliche Vereinsversammlung. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von der Generalversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 21 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden. Unter Vorbehalt der Fälle, in der eine kürzere Frist unabdingbar ist, hat die ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen nach der Aufforderung gemäss Abs. 1 stattzufinden.
Aufgaben und Kompetenzen. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Wahl der Stimmenzähler (notwendig)
- Beurteilung Rekurse im Ausschlussverfahren
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Kenntnisnahme der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge / Vergütungen
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
- Genehmigung von Reglementen
- Genehmigung von Statutenänderungen
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Ehrungen
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. der Mitglieder
Anträge. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat gemäss Artikel 3, Ziffer 8 eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Erforderliches Mehr. Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das relative Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
Versammlungsführung. Die Versammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge aus Versammlung. Auf Geschäfte mit grosser Tragweite, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden. Der/die Versammlungsleiter/in stimmt und wählt mit.
Geheime Abstimmungen und Wahlen. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Artikel 8 · Vorstand
Führung, Vertretung. Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt die «Mis Dorf, mis Dehei» nach aussen und ist gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
Zusammensetzung. Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammen.
Wahl, Amtsdauer. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitglieds.
Konstituierung. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
Zeichnungsbefugnis. Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern und Funktionären für ihren Aufgabenbereich die Zeichnungsbefugnis erteilen.
Aufgaben und Kompetenzen. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Führung des Vereins nach den Statuten
- Umsetzung der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse
- Planung der mittel- und langfristigen Vereinsentwicklung
- Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets
- Treffen von Führungsmassnahmen für die effiziente und geordnete Vereinsführung (z.B. Erlass von Konzepten und Weisungen)
- Ausarbeitung von Reglementen zu Handen der Generalversammlung
- Anstellung von bezahltem Personal
- Einsetzen von Arbeitsgruppen und Projektgruppen für zeitlich befristete Aufgaben und Projekte
- Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
- Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind
- Vertretung des Vereins nach aussen
Finanzkompetenzen. Bis zu einem Betrag von CHF 500.– ist jedes Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Ab CHF 500.– pro Verpflichtung kann der Verein im Umfang des vorhandenen Vereinsvermögens durch den Vorstand (kollektiv) vertreten werden. Diese Verpflichtungen sind anlässlich einer Vorstandssitzung zu traktandieren und Entscheide zu protokollieren.
Artikel 9 · Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von je zwei Jahren. Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstands.
Artikel 10 · Auflösung und Liquidation
Beschlussfassung. Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Die Teil- oder Totalrevision der Statuten bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Zuweisung Vermögen. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens, das Inventar und die Akten.
Artikel 11 · Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 07.09.2022 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Pfaffnau, 7. September 2022
Anhang 1 · Mitgliederbeiträge
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten. Die Generalversammlung vom 7. September 2022 hat die Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 wie folgt festgelegt:
- Einzelmitglieder: Fr. 30.–
- Familienmitglieder: Fr. 50.–
- Supporter: Fr. 100.–
- Ehrenmitglieder: beitragsfrei